Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der Hebamme und der Leistungsempfängerin
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogene Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Parallele Betreuung: Nimmt die Versicherte Leistungen einer weiteren Hebamme in Anspruch, ist sie verpflichtet, die Hebamme der Hebamme vor jedem Termin über bereits erbrachte Leistungen am selben Tag (z. B. Hausbesuche, Telefonate etc.) zu informieren.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminvereinbarungen und Ausfallhonorar
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 60 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen sind ärztliche (Gynäkologe/Kinderarzt/ächstgelegene Klinik) oder notfallmedizinische Stellen zu kontaktieren. Notruf (Tel.: 112).
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
(3) Wenn ein Termin durch die Leistungsempfängerin nicht rechtzeitig abgesagt wird, kann die Hebamme der Leistungsempfängerin das Honorar für die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, die Leistungsempfängerin trifft an dem Versäumnis des Termins kein Verschulden. In diesem Fall sind die Verhinderungsgründe schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. Der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer entstanden sei, bleibt hiervon unberührt.
5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0049 151 24843174 eine telefonische Erreichbarkeit Mo-Fr zwischen 09:00 Uhr und 16:00Uhr.
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung. Ist die Hebamme telefonisch nicht erreichbar, kann die Versicherte sich bei Fragen oder Terminverschiebungen jederzeit per E-Mail an hebamme.sonja@icloud.com wenden. In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. Stillvorbereitung, K-Taping
(2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und der zwölften Lebenswoche
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
(3) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(4) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab.
(2) Bei privat versicherten Leistungen erfolgt die Abrechnung direkt über die Versicherte. Die Hebamme kann einen vertraglich vereinbarten Steigerungsfaktor anwenden, wie gesondert vereinbart.
(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(4) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Kurse und Stornierung
(1) Die Hebamme bietet ausschließlich geschlossene Kurse an. Die Hebamme ist dazu berechtigt Kursstunden zu verlegen.
(2) Soweit die Kurse auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V geregelt sind, gelten deren Bestimmungen für die Durchführung und Abrechnung
(3) Die Anmeldung zu einem Kurs ist nach fristgerechtem Zahlungseingang verbindlich.
(4) Eine evtl. anfallende Partnergebühr richtet sich ausschließlich an den Partner der Kursteilnehmerin. Diese Gebühr ist im vollem Umfang nach Erhalt der E-Mail zur Zahlungsaufforderung innerhalb von 7 Tagen zu überweisen. Nachdem die Partnergebühr eingegangen ist, ist der Kursplatz verbindlich und kann nicht anderweitig vergeben werden.
(4) Eine kostenfreie Stornierung ist bis 14 Tage vor Kursbeginn möglich. Bereits gezahlte Kursgebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet.
(5) Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Kursbeginn sowie bei Nichterscheinen durch Selbstverschuldung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühr. Dies gilt nicht, wenn der Platz nach Rücksprache mit mir von einer Ersatzteilnehmerin oder einem Ersatzteilnehmer übernommen werden kann.